1.MSV VKL Fanclub


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Satzung

Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Der Fanclub führt den Namen Zebra-Kicker.

Der Fanclub hat seinen Sitz in 47179 Duisburg.

Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist die Saison.

Der Fanclub ist beim MSV Duisburg anerkannt.

§ 2 Zweck. Aufgaben

Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des MSV Duisburg. Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Fanclub fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen an wohltätige Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche und juristische Person werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliederschaft ist ein mündlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Fanclub.

Es ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fanclubs verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Fanclub.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind für ein Quartal im Voraus zu bezahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Fanclubs können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann die Mitgliedsbeiträge erhöhen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Fanclub die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Fanclubs

Organe des Fanclubs sind Vorstand und Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Fanclubs im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Fanclub wird durch drei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Es darf kein Vorstandsamt doppelt belegt werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Fanclubs übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einer Saison, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Fanclubs gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung, die nicht vorher angekündigt werden muss.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fanclubs.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jeden Monat soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Fanclubs es erfordert oder wenn 60% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, mit Einhaltung von einer Frist von einer Woche.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Clubmitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gibt es nicht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Fanclubs eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Fanclubs kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Amt des Protokollführers ist Ehrenamtlich.

§ 16 Funktion des Schatzmeisters

Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte (Bar & Bank) und die Buchführung. Aus- und Einzahlungen bedürfen der Anweisung durch den Vorstand. Der Schatzmeister hat dem Vorstand über die finanziellen Angelegenheiten laufend Bericht zu erstatten.

§ 17 Funktion der Kassenprüfer

Ein Kassenprüfer hat bei der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18 Haftung

Der Fanclub haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei Fahrten zu und von sportlichen Veranstaltungen, bzw. sonstigen Veranstaltungen des Fanclubs, oder die bei diesen sportlichen Veranstaltungen aufkommenden Diebstählen.

§ 19 Auflösung des Fanclubs

Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an wohltätige Zwecke.


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